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SATZUNG

BEZEICHNUNG - SITZ - ZWECK

Artikel 1

Es wird eine Vereinigung mit der Bezeichnung "Europäische Vereinigung von Tageszeitungen in Minderheiten- und Regionalsprachen" - "MIDAS" gegründet.

Artikel 2

Der Verein hat seinen Sitz in Bozen, Europäische Akademie Bozen, Weggensteinstraße 12/a, I-39100 Bozen.

Artikel 3

Minderheitentageszeitungen werden definiert als Zeitungen in Minderheiten- oder Regionalsprachen, die mindestens 3 Mal die Woche erscheinen. Mindestens 51 % des Inhaltes muss in der Minderheiten- oder Regionalsprache verfasst sein.

Artikel 4

Der Verein hat keine Gewinnzwecke und verfolgt folgende Ziele:

a) Allgemeine Grundsätze

Die Vereinigung stützt sich auf und definiert sich durch die allgemein akzeptierten Menschenrechte, wie auch durch die Ziele und Prinzipien der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen.

Die Vereinigung ist vollständig unabhängig von allen politischen oder Minderheiten- Organisationen und sonstigen Vereinigungen.

Die Zeitungen als Mitglieder der Vereinigung bleiben unabhängig. Die inhaltliche Teilnahme an Projekten, Vorschlägen für gemeinsame Aktivitäten und beratende Vorschläge sind nicht verpflichtend für die einzelnen Mitglieder der Vereinigung.

b) Allgemeine Ziele

Die Vereinigung soll für die Tageszeitungen in Minderheiten- und Regionalsprachen in Europa ein Forum für persönliche Kontakte darstellen, um dabei ein Netzwerk zu gemeinsamen Themen für diese Tageszeitungen zu entwickeln.

Die Vereinigung tritt als Organ auf, das die Interessen der Tageszeitungen in Minderheiten- und Regionalsprachen gegenüber den Europäischen Institutionen gemeinsam vertritt.

Die Vereinigung soll die Grundlage für gegenseitige Unterstützung und Austausch von Erfahrungen zwischen den Mitgliedern und ähnlichen Organisationen von Medien - besonders Print- und elektronische Medien in Minderheiten- und Regionalsprachen - schaffen. Ziel dabei ist es, die Herausgabe von Tageszeitungen in Minderheiten- und Regionalsprachen zu sichern und zu fördern, die Erfahrungen von Minderheitenmedien zu teilen und ständig ihre Qualität und die Rahmenbedingungen zu steigern.

Die Vereinigung soll die Voraussetzungen schaffen, damit Tageszeitungen in Minderheiten- und Regionalsprachen und Angelegenheiten von Minderheiten bei europäischen und anderen internationalen Organisationen und Institutionen Anerkennung finden.

ZUSAMMENARBEIT DER MITGLIEDER:

Die Vereinigung koordiniert als Interessensvertretung zwischen ihren Mitgliedern und nach außen hin gemeinsame Projekte betreffend Minderheiten und ihren Rechten. Grundlage der Projekte, die den Zielen der Vereinigung entsprechen sollen, ist das gemeinsame Netzwerk und die freiwillige Teilnahme der Mitglieder.

Die Vereinigung fördert die Zusammenarbeit betreffend den Informationsaustausch.

Die Vereinigung koordiniert die Zusammenarbeit in den Bereichen Förderungen und Beihilfen, wirtschaftliche Strukturierung, gemeinsame Werbung usw. Die Vereinigung ermöglicht auch individuelle Beratung zwischen Zeitungen in ähnlicher wirtschaftlicher Lage.

Die Vereinigung fördert die Zusammenarbeit im Bereich Werbung, gemeinsame wirtschaftliche Initiativen usw.

Die Vereinigung fördert die Zusammenarbeit im redaktionellen, technischen und wirtschaftlichen Bereich.

Die Ausbildung und der Austausch von Mitarbeitern soll gefördert werden, damit ein hohes Maß an Erfahrungen gesammelt werden kann.

UNTERSTÜTZUNG VON MINDERHEITEN OHNE TAGESZEITUNGEN:

Die Vereinigung unterstützt Initiativen für die Schaffung von Zeitungen in Minderheiten- und Regionalsprachen, vor allem in Regionen ohne solche Zeitungen.

FORSCHUNG AUF DEM GEBIET EUROPÄISCHER MINDERHEITENMEDIEN:

Die Vereinigung kann die Initiative für solche Forschungsprojekte ergreifen. Die Vereinigung kann Partner finden oder bei Forschungsinstituten anfragen, um Projekte durchzuführen. Die Vereinigung wird auch bemüht sein, Gelder für diese Projekte aufzutreiben.

INFORMATION ÜBER MINDERHEITENTAGESZEITUNGEN IN EUROPA:

Die Vereinigung fördert den Austausch von Informationen unter den Mitgliedern und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit.

VERMÖGEN

Artikel 5

Das Vermögen des Vereines besteht:

a) aus Mobilien und Immobilien, welche in dessen Eigentum gelangen werden;

b) aus Mitteln, welche aus eventuellen Bilanzüberschüssen kommen;

c) aus Schenkungen, Vermächtnissen, Hinterlassenschaften.

Artikel 6

Die Einkünfte für die Tätigkeit des Vereines bestehen:

a) aus den Beitragsquoten der Mitglieder;

b) aus den Erträgen der Vermögensgüter;

c) aus Spenden und Beiträgen von Bürgern, Körperschaften und Vereinen;

d) aus Förderungen von öffentlicher Hand;

e) aus anderen Einnahmen durch Aktivitäten.

MITGLIEDER

Artikel 7

Die Mitglieder des Vereines teilen sich in:

a)  Gründungsmitglieder; dies sind von rechtswegen alle jene, welche in dem der Gründungsurkunde beigefügten Annex erwähnt werden;

b)  ordentliche Mitglieder; dies sind die nach der konstituierenden Sitzung aufgenommenen Zeitungen in Minderheiten- und Regionalsprachen;

c)  unterstützende Mitglieder; dies sind natürliche und juridische Personen, welche die Ziele der Vereinigung teilen, vom Verwaltungsrat aufgenommen werden können und kein Stimmrecht haben;

d)  außerordentliche Mitglieder; dies sind andere für besondere Dienste für die Vereinigung vom Verwaltungsrat aufgenommenen Personen ohne Stimmrecht.

Zu den drei letztgenannten Kategorien gehören alle jene physische und juridische Personen und Körperschaften, welche die Ziele des Vereines teilen, um Aufnahme beim Verwaltungsrat ersuchen mit ausdrücklichen Angabe der Kategorie, in welche sie beabsichtigen aufgenommen zu werden, und des Domizils an welches die Mitteilungen versandt werden sollen und erklären, die gegenwärtigen Satzungen vollinhaltlich zu kennen, diese und die daraus entstehenden Verpflichtungen einschließlich jener zur Zahlung der Vereinsbeiträge anzunehmen. Die Aufnahme erfolgt in offener Wahl und mit Stimmenmehrheit durch den Verwaltungsrat und hat Wirkung mit Datum des Beschlusses.

Artikel 8

Die Gründungsmitglieder und ordentliche Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung alljährlich festgesetzten Beiträge zu bezahlen. Im ersten Jahr sind die Gründungsmitglieder und ordentliche Mitglieder verpflichtet, den jährlichen Mitgliedsbeitrag von 1000 Euro zu bezahlen. Für Zeitungen dieser Kategorien mit einer Auflage unter 10.000 beläuft sich der Beitrag auf 500 Euro. Diese müssen alljährlich innerhalb des Monats April bezahlt werden. Die eingezahlten Beitragsquoten können in keinem Falle zurückverlangt werden, weder für den Fall der Auflösung der Mitgliedschaft, noch im Falle der Auflösung des Vereines und sind nicht übertragbar.

Artikel 9

Gründungs- und ordentliche Mitglieder haben dieselben Rechte, einschließlich des Wahlrechts. Unabhängig von der Zugehörigkeitskategorie sind die Mitglieder verpflichtet, im Allgemeininteresse an der Verwirklichung der Vereinsziele, im Sinne der Bestimmungen dieses Statutes beizutragen; deren Beachtung ist für die Mitglieder verpflichtend. Die Mitgliedschaft an dem Verein kann nicht zeitweilig sein.

Artikel 10

Die Mitgliedschaft muss aus einem vom Verwaltungsrat eigens geführten Register hervorgehen. Diese Mitgliedschaft verliert man durch den vom Verwaltungsrat beschlossenen Ausschluss wenn das Mitglied:

a) die Teilnahme am Vereinsleben beendet, Nachlässigkeit in der Ausführung der anvertrauten Aufgaben oder die Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages für mehr als zwei Jahre festgestellt wird;

b) die ethischen und statutarischen Normen verletzt;

c) wegen allgemeiner Vergehen verurteilt wird, mit Ausnahme jener fahrlässiger Natur;

d) sich gesetzeswidrig oder wider die öffentliche Ordnung verhält;

e) in Konkurs geht.

Physische Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft, außer im Todesfalle, durch einen vom Verwaltungsrat beschlossenen Ausschluss, wenn das Mitglied entmündigt, teilentmündigt, oder wegen allgemeiner Vergehen verurteilt wird, mit Ausnahme jener fahrlässiger Natur. Im Falle eines Rücktritts muss das Mitglied diesen mit eingeschriebenem Brief dem Verwaltungsrat innerhalb von Dezember des laufenden Jahres mitteilen. Die Einleitung jeder Verfügung in Zusammenhang mit den oben aufgezeigten Fällen, muss allen Interessierten mittels eingeschriebenen Briefes mitgeteilt werden. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied hat das Recht, beim Schiedsgericht Beschwerde einzulegen. Eine Wiederaufnahme kann erst nach Wegfall der Gründe erfolgen, die den Ausschluss verursacht haben.

ORGANE DES VEREINES

Artikel 11

Organe des Vereines sind:

a) die Versammlung der Mitglieder;

b) der Verwaltungsrat;

c) der Präsident;

f) das Schiedsgericht

DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Artikel 12

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern, unabhängig von der Zeit ihrer Zulassung (diese muss jedoch wenigstens fünf Tage vor jenem der Versammlung beschlossen worden sein), sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder und die nach den Bestimmungen der Gesetze und dieses Statutes gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder, unabhängig ob zustimmend oder ablehnend, verbindlich. Jedes Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied mit gleichem Stimmrecht, durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedem Gründungsmitglied oder ordentlichem Mitglied können nicht mehr als fünf Stimmen delegiert werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Gründungsmitglied und ordentliches Mitglied ein Stimmrecht.

Artikel 13

Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr innerhalb 30. Juni vom Verwaltungsrat zur Genehmigung der Abschlussbilanz sowie des Bilanzvoranschlages und, falls erforderlich, zur Ernennung der Verwaltungsräte und der Rechnungsprüfer, einberufen werden. Die Mitgliederversammlung muss weiters immer dann einberufen werden, wenn es der Verwaltungsrat für notwendig hält oder wenn die Einberufung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder begründet verlangt wird.

Artikel 14

Die Versammlung wird mit Einladung einberufen, welche den Tag, die Stunde, den Ort der Zusammenkunft und die Punkte der Tagesordnung enthält, sie muss jedem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Fax, wenigstens vierzehn Tage vor dem festgesetzten Datum zugestellt werden. Die Einberufungskundmachung muss auch das Datum der zweiten Einberufung beinhalten.

Artikel 15

Jedes Gründungsmitglied und ordentliches Mitglied hat ein Stimmrecht für die Genehmigung oder Abänderung der Statuten und der Reglements, sowie für die Wahl der Verwaltungsorgane. Die Beschlüsse der Versammlung werden bei der ersten Einberufung mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Stimmberechtigten gefasst. In zweiter Einberufung ist die Versammlung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig und die Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gültig. Bei Abstimmungen über die Genehmigung der Bilanzen und bei jenen über die Verantwortlichkeiten der Verwaltungsräte haben die betroffenen Mitglieder des Verwaltungsrates kein Stimmrecht. Bei Abstimmungen über die Änderung der Statuten, die Auflösung des Vereines und die Verwendung des Vermögens ist die Anwesenheit von wenigstens drei Viertel der Wahlberechtigten und die Zustimmung von wenigstens der Hälfte der Anwesenden erforderlich. Briefwahl ist nicht zugelassen.

Artikel 16

Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der Präsident und in dessen Abwesenheit das an Jahren älteste anwesende Mitglied, mit Beistand eines von der Versammlung gewählten Sekretärs. Über die Versammlung wird Protokoll geführt, welches vom Präsidenten und vom Sekretär unterfertigt wird.

Artikel 17

Die Abstimmung erfolgt bei der Versammlung entweder durch Zuruf, durch Handaufheben oder, falls verlangt, durch geheime Wahl.

DER VERWALTUNGSRAT

Artikel 18

Der Verein wird durch einen Verwaltungsrat, bestehend aus 7 Mitgliedern, dem Präsidenten miteingeschlossen, verwaltet, welche von der Mitgliederversammlung nach sprachlicher und regionaler Ausgewogenheit gewählt werden; sie werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt und sind wiederwählbar.

Drei Mitglieder des ersten Verwaltungsrates, mit Ausnahme des Präsidenten, werden bereits nach der ersten Zweijahresperiode der Vereinsgründung ersetzt oder sofort wiedergewählt. Danach werden alle Mitglieder des Verwaltungsrates nach 4 Jahren neu gewählt, wodurch die kontinuierliche Weiterführung der Aufgaben gesichert werden soll.

Der Verwaltungsrat ernennt ebenfalls den Direktor, welcher an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sekretär teilnimmt.

Der Verwaltungsrat kann unter den eigenen Mitgliedern den Kassier ernennen.

Artikel 19

Für den Fall des Ausfalles eines oder mehrerer Verwaltungsräte, werden diese von anderen Mitgliedern unter Berücksichtigung der sprachlichen und regionalen Ausgewogenheit ersetzt.

Die so ernannten Räte bleiben bis zum Ende der Legislaturperiode des Verwaltungsrates, welcher sie ernannt hat, im Amte.

Die Mitgliederversammlung bestätigt die so ernannten Räte.

Artikel 20

Das Amt des Verwaltungsrates ist unentgeltlich; eventuelle Auslagen werden ersetzt.

Artikel 21

Der Verwaltungsrat wird mit eingeschriebenem Brief, welches wenigsten vierzehn Tage vor dem festgesetzten Datum, oder im Dringlichkeitsfalle durch Telegramm oder Telefax, welche wenigstens eine Woche vor dem Datum zugestellt werden und Datum, Stunde und Ort, sowie die Punkte der Tagesordnung enthalten müssen, einberufen. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrates ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Räte erforderlich und die Beschlüsse werden bei Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates wird Protokoll geführt, welches vom Präsidenten und vom Sekretär unterfertigt wird.

Artikel 22

Die Teilnahme der Verwaltungsräte an den Sitzungen des Verwaltungsrates ist Pflicht. Falls ein Verwaltungsrat unentschuldigt von drei Sitzungen fernbleibt, gilt er als zurückgetreten.

Artikel 23

Der Verwaltungsrat tritt immer zusammen, wenn der Präsident des Vereines es für notwendig erachtet, oder wenn dies von der Mehrheit der Räte gefordert wird. Bei Sitzungen des Verwaltungsrates führt der Präsident den Vorsitz und in seiner Abwesenheit das älteste der anwesenden Mitglieder.

Artikel 24

Der Verwaltungsrat ist mit den weitestgehenden Befugnissen zur ordentlichen sowie außerordentlichen Verwaltung des Vereines ausgestattet, einschließlich folgender:

a) Sicherung der Verfolgung der Zwecke des Vereines;

b) Einberufung der Versammlungen;

c) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und über Ausschluss von Mitgliedern;

d) Errichtung der Bilanzvoranschläge sowie der Jahresbilanzen;

e) Erlassung von Bestimmungen und Reglementen zur Organisation und den Betrieb des Vereines;

f) Erwerb und Veräußerung von Mobilien und Immobilien; Annahme von Erbschaften und Vermächtnissen; Bestimmung über die Verwendung der Beiträge, Spenden und Finanzmittel des Vereines;

g) Unterbreitung an die Vollversammlung von Vorschlägen, Hinweisen, von Mitgliedern formulierte Motionen und Vorschläge zu Statutenänderungen, nach deren eingehender Überprüfung;

h) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich vom Statut der Vollversammlung oder anderen Organe vorbehalten sind.

DER PRÄSIDENT

Artikel 25

Der Präsident vertritt rechtlich den Verein Dritten gegenüber und vor Gericht; er wird von der Vollversammlung aus den Reihen der eigenen Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt und ist einmal wiederwählbar. Der Präsident beruft die Vollversammlung und den Verwaltungsrat ein, bei welchem er den Vorsitz führt, überwacht den Vollzug der Beschlüsse und übt die normalen Funktionen als Koordinator der Arbeiten des Vereines aus. Bei Abwesenheit oder Verhinderung übt das älteste der anwesenden Mitglieder seine Funktionen aus.

DAS SCHIEDSGERICHT

Artikel 26

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Für den Fall des Ablebens, von Unfähigkeit, Verhinderung oder Demission eines der Mitglieder, wird dieses durch Kooption ersetzt.

Das Schiedsgericht befindet durch endgültigen Richterspruch über jede Art von Streitigkeiten, zwischen den Mitgliedern, Organen oder Mitgliedern und Organen und entscheidet verbindlich über alle Sachverhalte, welche ihm von der Mitgliederversammlung, vom Verwaltungsrat, vom Präsidenten oder Mitgliedern unterbreitet werden.

BILANZ - GEWINN

Artikel 27

Das Geschäftsjahr endet mit Ablauf eines jeden Jahres am 31. Dezember. Am Ende einer jeden Bilanzperiode verfasst der Verwaltungsrat die Abschlussbilanz, welche gemeinsam mit dem Tätigkeitsprogramm des Verwaltungsrates für die neue Tätigkeitsperiode samt dem Kostenvoranschlag, der Mitgliederversammlung unterbreiten wird, welche innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Bilanzperiode einzuberufen ist.

Ab dem Datum der Einberufung der Mitgliederversammlung werden die Bilanz und das Programm den Mitgliedern zur Einsichtnahme beim Sitz des Vereines zur Verfügung gestellt.

Die Bilanz wird außerdem jedem Mitglied mittels Telegramm, Telefax zugeschickt.

Artikel 28

Es ist untersagt, Gewinne oder Bilanzüberschüsse, auch in indirekter Form zu verteilen; ebenso wenig Geldmittel, Reserven oder Kapital, während der Dauer des Bestehens des Vereines, außer die Bestimmungen und die Verteilung werden vom Gesetz auferlegt.

AUFLÖSUNG

Artikel 29

Die Dauer des Vereines wird bis zum 31. 12. 2050 festgelegt. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatore, welche die Liquidierung des Vermögens im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vornehmen werden.

Für den Fall, dass eine reguläre Mitgliederversammlung nicht erreicht werden sollte, kann jedes Mitglied des Verwaltungsrates bei der zuständigen Gerichtsbehörde die Ernennung des oder der Liquidatoren beantragen.

Ein verbleibender Rest nach erfolgter Liquidierung, ist einer anderen Vereinigung mit ähnlichen Zielen oder gemeinnützigen Zwecken, nach Wahl der Liquidatoren unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung gegebenen Richtlinien und nach Anhörung der Kontrollorgane, im Sinne der Bestimmungen des Art. 3, Absatz 190 des Gesetzes vom 23. Dezember 1996, Nr. 662, zuzuführen, sofern vom Gesetz nicht eine andere Bestimmung vorgesehen ist.

HINWEISE

Artikel 30

Für alles in diesem Statut nicht besonders Vorgesehene gelten die einschlägigen Gesetzesbestimmungen für Vereine.

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